a) Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Auftraggebers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, haben keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.
b) Rücktritt unsererseits bleibt ohne Angabe von Gründen vorbehalten, wenn mit der Auftragsausführung ein finanzielles Risiko verbunden sein könnte. Dies gilt beispielsweise, wenn fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt sind.
Unsere Angebote sind freibleibend. Eingehende Aufträge werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Unsere Preise gelten ab Versandstelle - wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart — in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sie gelten nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen berechnet. Bei Aufträgen seitens des Auftraggebers unter einem Netto-Warenwert von 150,00€ werden grundsätzlich 15,00€ Aufwandspauschale berechnet.
a) Vom Auftraggeber gelieferte Filme, Reinzeichnungen und Manuskripte sind verbindlich; die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet. Korrekturabzüge, Standskizzen und Ausfallmuster zu prüfen und mit dem Produktions-Freigabevermerk zurückzusenden. Für stehengebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet.
c) Vom Auftraggeber bestellte Warenmuster, Originalartikel und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
a) Für die Prüfung der Schutzrechte Dritter ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben und Unterlagen des Auftraggebers, und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftraggeber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Das Urheberrecht an eigenen Originalen und dergleichen und das Recht der Vervielfältigung verbleiben uns vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung.
b) Datenträger, Filme, Prägeplatten, Werkzeuge und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
a) Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers- Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen. Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
b) Liefertermine werden grundsätzlich nur als Circatermine bestätigt und sind dadurch auch nur als solche vereinbart, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eines bestimmten Lieferdatums getroffen ist. Die Bestätigung des Liefertermins erfolgt in der endgültigen Auftragsbestätigung, die ergeht, sobald wir im Besitz aller Unterlagen und Erklärungen des Auftraggebers sind, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen. Stellt sich heraus, dass danach noch Unterlagen oder Erklärungen des Auftraggebers fehlen, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, der den in der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Termin ersetzt. Gleiches gilt im Falle der Abänderung des Auftrages durch den Auftraggeber nach der endgültigen Auftragsbestätigung, Circatermine bedeuten keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Ein Verzug tritt erst durch Mahnung durch den Auftraggeber ein.
c) Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Die weiteren Rechte des Auftraggebers bestimmen sich nach §326 BG B. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, dass uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft,
d) Eine weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt haben.
e) Die Frist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Über derartige Hindernisse werden wir den Auftraggeber unterrichten.
f) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, insbesondere Prüfung der Andrucke, Standskizzen, Muster und Abgabe der Produktionsfreigabe-Erklärung, so ist uns nach erfolgloser Fristsetzung von drei Tagen der Rücktritt vom Vertrag möglich.
g) Bestellungen auf Abruf hat der Auftraggeber innerhalb des gesondert vereinbarten Zeitraums abzunehmen. Zwischen Abruf und gewünschter Lieferzeit muss eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Wenn der Auftraggeber mit der Spezifikation, Abruf oder Annahme, der Leistung in Verzug gerät, stehen dem Verkäufer die in § 8 e) bezeichneten Rechte zu. Wir sind berechtigt, die auf Abruf stehende Ware zu versichern und die Prämien dem Auftraggeber in Rechnung zu steifen. Wenn der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist - wovon der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.
h) Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Auftraggeber die Anlieferung verzögert.
a) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr stehengebliebener Fehler geht mit der Produktionsfreigabe-Erklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur abnehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.
b) Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 7Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Dies gilt besonders für Mengenabweichungen zwischen Lieferpapieren und tatsächlich gelieferter Menge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden.
c) Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung und/oder Minderung des Preises verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. §3 61 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
d) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
e) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
f) Aus produktionstechnischen Gründen sind eine Mehr- oder Minderlieferung von 5 bis 10% von Werbeartikeln mit Bedruckung möglich und sind zu akzeptieren und gelten nicht als Reklamationsgrund.
g) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5-10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden — Berechnet wird die gelieferte Menge.
h) Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlicher Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.
a) Unsere Rechnungen, die mit dem Datum des Versandtages ausgestellt werden, sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Kein Skonto wird auf Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten gewährt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe des Jeweils banküblichen Zinssatzes zu zahlen.
b) Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf einer besonderen Vereinbarung. Sie müssen spätestens bei Fälligkeit hereingegeben werden; bestehen bei Wechseln des Auftraggebers nach unserer freien Überzeugung Bedenken gegen die Bonität, so können wir diese Wechsel dem Auftraggeber wieder zurückgeben und damit von der Vereinbarung, Wechsel hereinzunehmen, zurücktreten. Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt auch nicht zum Abzug von Skonto. Wechselspesen sind vom Auftraggeber zu tragen und sofort zu bezahlen.
c) Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des betreffenden Tages in Verzug, andernfalls ab dem 4. Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
d) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Mengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür anteilsmäßige Vorauszahlung verlangt werden.
e) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen; in diesem Fall gilt gewährter Zahlungsaufschub als nicht vereinbart, Forderungen aus Wechseln und Schecks werden sofort fällig. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
f) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
g) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
a) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Lieferungen erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Auftraggeber tritt jetzt bereits die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen - Kosten durch notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten. Nehmen wir zahlungshalber Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen (Auftraggeber und Dritter).
b) Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber angelieferten Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen gemäß § 369 HGB zu.
c) Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Werkzeuge, Prägeplatten usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet wurden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
a) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Koblenz.
b) Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ersetzen.
c) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.